Gemäß § 7 des Gesetzes ist es untersagt, einen Beschäftigten aufgrund eines in § 1 genannten Grundes zu benachteiligen. Dies umfasst Regelungen bezüglich des Arbeitsvertrags sowie kollektiv- oder individuellrechtliche Vereinbarungen. Sollten Leistungen verschiedener Anbieter voneinander abweichen, könnte dies einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellen. Dies betrifft insbesondere Unterschiede in Leistungen bei Tod (vor oder nach Rentenbeginn) und Ablaufleistungen sowie Arbeitgeberzuschüsse.
Gemäß § 315 des Betriebsrentengesetzes ist es grundsätzlich dem Arbeitgeber gestattet, einseitige Bestimmungen bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge zu treffen. Infolgedessen liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, den Anbieter der betrieblichen Altersvorsorge auszuwählen. Es ist jedoch erforderlich, dass diese Entscheidung einen erkennbaren Vorteil für alle Mitarbeiter bietet, beispielsweise durch Sonderkonditionen.
Es ist wichtig, dass zwischen den verschiedenen Arbeitsverhältnissen keine Diskriminierung stattfindet. Gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen alle Mitarbeiter, unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus (GFBs, Teilzeit- und Vollzeitkräfte, studentische Aushilfen und befristet Beschäftigte), gleich behandelt werden.
Eine Vielzahl von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat Auswirkungen auf das deutsche Rechtssystem. Beispielsweise sind alle Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis vollständig vererbbar, was bedeutet, dass Enkelkinder den Arbeitgeber ihrer Großeltern verklagen können. Gemäß § 18 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verjähren Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung nach 30 Jahren, beginnend ab dem Rentenbeginn des Arbeitnehmers.
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